§ 47a – Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische Versorgungseinrichtungen und private Krankenversicherungen
(1) Für Bezieher von Verletztengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gilt § 47a Absatz 1 des Fünftes Buches entsprechend. (2) Die Unfallversicherungsträger haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für den Versicherten zu übermitteln. Das Nähere zum Verfahren regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Dezember 2017 in gemeinsamen Grundsätzen. (3) Bezieher von Verletztengeld, die nach § 257 Absatz 2 des Fünften Buches und § 61 Absatz 2 des Elften Buches als Beschäftigte Anspruch auf einen Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag hatten, die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht oder Pflegeversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
Kurz erklärt
- Bezieher von Verletztengeld, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, unterliegen bestimmten Regelungen.
- Unfallversicherungsträger müssen Informationen über Beitragszahlungen und Einnahmen an die zuständige Versorgungseinrichtung weitergeben.
- Die Details zum Verfahren werden von verschiedenen Institutionen bis Ende 2017 festgelegt.
- Bezieher von Verletztengeld, die Anspruch auf Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen haben, erhalten diese Zuschüsse.
- Der Zuschuss entspricht dem Betrag, der bei Pflichtversicherungen gezahlt werden müsste, jedoch nicht mehr als der Betrag an das private Versicherungsunternehmen.